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Glossar · Recht & Beweis

Betriebsausgabe (Ermittlungskosten)

Auch bekannt als: § 4 EStG

Inhaltlich verantwortet von Marcello Doering, Inhaber & Chefermittler

Definition

Betrieblich veranlasste Detektivkosten können Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sein; Anlass, Nachweise und mögliche Abzugsbeschränkungen sind steuerlich zu prüfen. Davon getrennt ist ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen einen Mitarbeiter. Nach BAG, 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12, kommt der Ersatz notwendiger und angemessener Ermittlungsaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Ein konkreter Tatverdacht vor der Beauftragung und die Erforderlichkeit des Aufwands müssen belegt werden. Eine steuerliche Berücksichtigung begründet keine Erstattungspflicht des Mitarbeiters.

Begriff: Betriebsausgabe (Ermittlungskosten) · Synonyme: § 4 EStG

Praxisbeispiele

Wann „Betriebsausgabe (Ermittlungskosten)“ in der Praxis vorkommt

  • Buchung der Detektivkosten als Betriebsausgabe nach einer erfolgreichen Aufklärung eines Lohnfortzahlungsbetrugs.
  • Geltendmachung der Ermittlungsrechnung im Klageweg gegen den schadensverursachenden Mitarbeiter.

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