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Glossar · Recht & Beweis

Außergewöhnliche Belastung

Auch bekannt als: § 33 EStG

Inhaltlich verantwortet von Marcello Doering, Inhaber & Chefermittler

Definition

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG können das steuerpflichtige Einkommen mindern, wenn insbesondere Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit vorliegen und die zumutbare Belastung überschritten wird. Private Detektivkosten sind nicht allein wegen eines Unterhalts-, Sorge- oder Umgangsrechtsstreits abziehbar. Für Prozesskosten gilt grundsätzlich ein Abzugsverbot; die gesetzliche Ausnahme betrifft eine Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage. Ob einzelne Ermittlungsaufwendungen darunterfallen oder einer anderen steuerlichen Kategorie zuzuordnen sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Begriff: Außergewöhnliche Belastung · Synonyme: § 33 EStG

Praxisbeispiele

Wann „Außergewöhnliche Belastung“ in der Praxis vorkommt

  • Steuerliche Prüfung, ob private Ermittlungsaufwendungen zwangsläufig entstanden sind und einem gesetzlichen Abzugsverbot unterliegen.
  • Abgrenzung beruflich veranlasster Werbungskosten von privaten Aufwendungen und Prozesskosten.

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